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   BFH, 17.04.2009 - IX B 219/08   

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https://dejure.org/2009,15493
BFH, 17.04.2009 - IX B 219/08 (https://dejure.org/2009,15493)
BFH, Entscheidung vom 17.04.2009 - IX B 219/08 (https://dejure.org/2009,15493)
BFH, Entscheidung vom 17. April 2009 - IX B 219/08 (https://dejure.org/2009,15493)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rückwirkende Einführung des Feststellungsverfahrens nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG; Aussetzung des Verfahrens als Ermessensvorschrift

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Rüge des Unterlassens einer gebotenen Verfahrensaussetzung

  • datenbank.nwb.de

    Einführung des Feststellungsverfahrens nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.11.2005 - XI B 33/04

    Verfahrensfehler: unterlassene Aussetzung nach § 74 FGO

    Auszug aus BFH, 17.04.2009 - IX B 219/08
    Da es sich bei der Aussetzung des Verfahrens um eine Ermessensvorschrift handelt, hätten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schlüssig dartun müssen, weshalb das dem FG eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll und die Aussetzung des Verfahrens mithin aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 15. November 2005 XI B 33/04, BFH/NV 2006, 352, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2008 - IX R 19/08

    Rückwirkende Einführung des Feststellungsverfahrens nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG

    Auszug aus BFH, 17.04.2009 - IX B 219/08
    Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass über nicht ausgleichbare Verluste aus den Einkünften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erst in demjenigen Veranlagungszeitraum zu entscheiden ist, in dem der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt, wenn nach § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG anzuwenden und ein Feststellungsverfahren über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG durchzuführen ist, weil am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 19/08, BFH/NV 2009, 584).
  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2011 - 12 K 4826/08

    Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtveröffentlichung des Urteils - Festsetzung

    Insoweit hat das Finanzgericht grundsätzlich eine Ermessensentscheidung zu treffen (BFH-Beschluss vom 17. April 2009, IX B 219/08,BFH/NV 2009, 1123).

    Im Streitfall ist die Aussetzung des Verfahrens aufgrund der besonderen Umstände des Falles dennoch nicht die einzige richtige Entscheidung, das dem Finanzgericht eingeräumte Ermessen mithin gerade nicht auf Null vermindert (vgl. BFH-Beschluss vom 17. April 2009, IX B 219/08,BFH/NV 2009, 1123):.

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